Urteil des LG Itzehoe vom 21.12.2012 zur Zulässigkeit der Erstattung von Reparaturkosten bei geringfügigem Überschreiten der 130%-Grenze

Ein Geschädigter kann Ersatz der angefallenen Reparaturkosten innerhalb der 130%-Grenze verlangen, solange er sein Kfz vollständig und fachgerecht reparieren lässt und damit der vor dem Unfall bestehende Zustand wieder hergestellt wird. Eine Reparatur exakt gemäss den Vorgaben des Schadensgutachtens ist nicht erforderlich. Einer geringfügigen Überschreitung der 130%-Grenze steht einem Anspruch auf vollständigen Ersatz der Reparaturkosten … Urteil des LG Itzehoe vom 21.12.2012 zur Zulässigkeit der Erstattung von Reparaturkosten bei geringfügigem Überschreiten der 130%-Grenze weiterlesen